Inspiration für das deutsche Weltraumgesetz 2.0

Das Eckpunktepapier für ein Weltraumgesetz 2024

Im September 2024 veröffentlichte die damalige Bundesregierung das Eckpunktepapier für ein Weltraumgesetz (WRG). Mit Blick auf das Weltraumrecht, Internationales Recht oder auch Völkerrecht, war dieses bereits knapp 60 Jahre überfällig. Es wurde in der Wirtschaft, allen voran von Vertretern der New-Space-Economy, jedoch oft falsch verstanden. „Wir versuchen in Deutschland und Europa erst einmal alles und jedes zu regulieren“, lautete ein häufiger Vorwurf (vgl. The European, 20. September 2024).

Doch nicht nur die Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben stieß auf Unmut. Das Eckpunktepapier sah eine Regelung vor, nach der es der Bundeswehr möglich sein sollte,

„von Betreibern von Weltraumaktivitäten die vorrangige Bereitstellung von Leistungen im Rahmen der Weltraumaktivität anzufordern, sofern dies für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Abwendung einer Gefahr, durch die von außen der Bestand des Bundes entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen seiner Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedroht wird, erforderlich ist und soweit die Bereitstellung auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden könnte“. 

Diese Vorgaben würden „private Investoren und Kunden aus dem Ausland abschrecken“, war die Sorge (Handelsblatt, 24. September 2024). Risikokapitalgeber würden das Zugriffsrecht der Bundeswehr als Geschäftsrisiko betrachten (Handelsblatt, 24. September 2024). 

Der Entwurf landete schließlich im Papierkorb. Die Rechtsunsicherheit bestand fort.

Die New-Space-Economy in unsicherer Rechtslage

Für Organisationen der sog. New-Space-Economy war und ist es also erforderlich, Rechtsfragen möglichst umfassend klärende Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen bzw. mit internationalen Organisationen oder Akteuren von oder in anderen Staaten.

In der Zwischenzeit hat die EU-Kommission am 25. Juni 2025, also vor einem Jahr, ihren Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit (z.B. Kollisionsvermeidung), Resilienz (z.B. Cybersecurity sowie physische Sicherheit) und Nachhaltigkeit (v.a. Vermeidung von Space Debris) von Weltraumtätigkeiten in der Union, einen EU Space Act, vorgelegt. Doch auch dieser vermag den Wunsch nach Rechtssicherheit nicht vollends zu erfüllen.

In Entsprechung mit dem Weltraumrecht liegen die Regelungsbefugnisse bezüglich des Obs von Genehmigung, Überwachung und v.a. Haftung sowie Verteidigungsfragen im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Die Verordnung soll hier insbesondere zusätzliche Fragen hinsichtlich des Wie der Genehmigung, Überwachung und v.a. Haftung bei Sicherheitsvorfällen im Rahmen von Weltraumtätigkeiten regeln. Die auch in Deutschland mittlerweile in nationales Recht umgesetzten NIS-2- und CER-Richtlinien werden im Verordnungsentwurf eng einbezogen und um Spezialvorschriften ergänzt.

Zur 69. Sitzung des Committee on the Peaceful Uses of Outer Space (COPUOS) in Wien und auf der aktuell stattfindenden Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung ILA 2026 in Berlin ist der Wunsch nach Rechtssicherheit aus den Kreisen der New-Space-Akteure wieder lauter geworden. Ob die Akzeptanz für grundlegende, unverzichtbare Regelungen diesmal größer ist, bleibt auch heute, am 12. Juni 2026, fraglich.

Gesamtverteidigung und Investorinformationsinteresse vertragen sich nur bedingt

Insbesondere seitens der Bundeswehr wird nie alles offengelegt werden können, um etwa Investorinformationsinteressen zu befriedigen. Es lässt sich schon schwerlich antizipieren, was Gefahrenabwehr- bzw. Verteidigungshandlungen im Detail umfassen können. Es erscheint vor dem Hintergrund des geheimen OPLAN Deutschland und des Außenwirtschaftsrechts nicht zuletzt fragwürdig, ob Investoren, ungeachtet einer angestrebten gesellschaftsrechtlichen Kontrolle, über (vor-)vertragliche Informations- und Sonderrechte Einblick in oder gar Einfluss auf die nationale Gefahrenabwehr und Verteidigung gewinnen sollten und ob dies im Sinne der Gesamtverteidigung ist. 

Statt eines direkten Eingriffsrechts der Bundeswehr, wie es das Eckpunktepapier 2024 noch vorsah, könnte die Inanspruchnahme von New-Space-Fähigkeiten im Wege der Amtshilfe geprüft und geregelt werden. Die schon heute gefahrenabwehrrechtlich mögliche Inanspruchnahme von Nichtstörern, auch durch die im Wege der Amtshilfe vollziehende Bundeswehr, betrifft natürliche wie juristische Personen im Katastrophen- wie Zivilschutzfall gleichermaßen. Bedenken im Hinblick auf das Humanitäre Völkerrecht können und sollten ausgeschlossen werden. 

Ein Weltraumgesetz im Einklang mit dem Weltraumrecht ist notwendig

Ein neuer Entwurf eines Weltraumgesetzes ist notwendig. Auf den Eckpunktepapiergedanken aus dem Jahr 2024 kann grundsätzlich aufgebaut werden. Der zwischenzeitlich vorliegende Vorschlag des EU Space Acts ermöglicht eine recht genaue Abstimmung mit der zukünftigen Verordnung sowie dem BSIG und dem KRITISDachG. Der Space Activity Act Polens vom 13. Februar 2026, der heute im Rahmen der 69. Sitzung von COPUOS vorgestellt wurde, bietet zudem hervorragende Orientierung (dazu sogleich).

Mit Sorge werden hier aber manche Vorstellungen und Forderungen von Akteuren aus der New-Space-Economy angesehen. Sie stehen bisweilen nicht im Einklang mit dem Weltraumrecht. So heißt es im Weltraumvertrag (Outer Space Treaty, 1967):

Art. I:

Die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper wird zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt und ist Sache der gesamten Menschheit.

Allen Staaten steht es frei, den Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper ohne jegliche Diskriminierung, gleichberechtigt und im Einklang mit dem Völkerrecht zu erforschen und zu nutzen; es besteht uneingeschränkter Zugang zu allen Gebieten auf Himmelskörpern.

Die wissenschaftliche Forschung im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper ist frei; die Staaten erleichtern und fördern die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung.

Art. II:

Der Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper unterliegt keiner nationalen Aneignung durch Beanspruchung der Hoheitsgewalt, durch Benutzung oder Okkupation oder durch andere Mittel.

Art. III:

Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper üben die Vertragsstaaten ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen im Interesse der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung internationaler Zusammenarbeit und Verständigung aus.

Art. IV:

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren.

Der Mond und die anderen Himmelskörper werden von allen Vertragsstaaten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken benutzt. (…)

Forderungen, sich z.B. unter Beteiligung am Wettlauf um die Aneignung von Rohstoffen wider das Weltraumrecht zu betätigen – nur weil es andere tun –, dürften zu einer weiteren Schwächung Internationalen Rechts beitragen und damit auch die friedliche Lösung von Problemen auf der Welt erschweren. Gerade im Kampf um knapper werdende Ressourcen sind Kriege nicht weit. Dass diese Gefahr international erkannt ist und multilateral entschärft werden muss, belegen die Verhandlungen der COPUOS-Arbeitsgruppe zu den rechtlichen Aspekten von Weltraumressourcen (Working Group on Legal Aspects of Space Resource Activities, vgl. Updated draft set of recommended principles for space resource activities, zuletzt vom 28. April 2026).

Es wäre daher wünschenswert, wenn das zukünftige Weltraumgesetz erkennen lassen würde, dass sich Deutschland zum Völkerrecht bekennt und es durch seine New-Space-Aktivitäten aktiv fördern möchte.

Unterstützung der Bundeswehr, z.B. durch zivile, friedliche Rhetorik

Auch die von New-Space-Economy-Akteuren zunehmend verwendete Rhetorik, die zivile und militärische Zwecke nicht mehr trennt und oft auch nicht mehr friedlich wirkt, wird hier mit Sorge betrachtet. Es ist verständlich, dass die unbegrenzt erscheinenden Mittel für die Verteidigung Deutschlands eine attraktive Wirkung entfalten. Doch die Wirkung auf internationale Akteure ist eben unter Umständen eine andere. Militarisierte Sprache im zivilen Bereich, die nicht einmal die Bundeswehr an den Tag legt, sollte überdacht werden. Denn, so heißt es in der Weltraumsicherheitsstrategie aus November 2025 (S. 17):

„Prinzipiell muss entlang des gesamten Spektrums von Frieden über Krise und hybride Szenarien bis hin zum bewaffneten Konflikt mit dem Einsatz von Counter-Space-Fähigkeiten gegen Deutschland und seine Verbündeten und Partner gerechnet werden. Verschiedene Staaten entwickeln und testen solche Counter-Space-Fähigkeiten und setzen diese bereits operationell ein.“

Deutschland allein verfügt ausweislich der Weltraumsicherheitsstrategie (noch) nicht über die Möglichkeiten und Kräfte, die es bräuchte, um zivile wie militärische (Weltraum-)Infrastruktur beispielsweise vor den umfassenden, teilweise nicht einmal bekannten Counter-Space-Capabilities von China und Russland zu schützen (vgl. Clements et al., 2026). Um die insofern notwendige friedliche Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Partnern auch in ressourcenknappen Zeiten im äußersten Falle sicherzustellen, sollten auch zivile Akteure das Weltraumrecht mit seinen verbindlichen Prinzipien achten.

Dabei bietet der Weltraum große wirtschaftliche Potenziale, die sich im Rahmen des Weltraumrechts realisieren lassen. Zu denken ist hier z.B. an Wissen, Materialien und Produkte zum Schutz von Weltraumobjekten vor Weltraumwetter (Space Weather) wie Sonnenstürmen, Weltraumschrott (Space Debris) oder vor gegenseitigen Kollisionen, um ggf. auch Menschenleben zu schützen. Die damit verbundenen Gefahren betreffen alle Weltraumakteure und Staaten gleichermaßen, sodass hier ein permanenter Bedarf an friedlicher Kooperation besteht. Auch wenn neues „Hard Law“ auf internationaler Ebene derzeit schwer erreichbar ist, bietet das multilaterale „Soft Law“ noch immer eine tragfähige Grundlage zur Wahrung des internationalen Friedens.

Nicht zuletzt betätigt sich die Bundeswehr im Weltraumbereich seit vielen Jahren friedlich und somit im Einklang mit dem Weltraumrecht. Mit Erkenntnissen der Satellitengestützten Abbildenden Aufklärung leistet hier z.B. die Teilstreitkraft Cyber- und Informationsraum (CIR) durch das Zentrum Abbildende Aufklärung wichtige Beiträge für die allgemeine Lagebeurteilung, Krisenfrüherkennung sowie Unterstützung der Einsätze der Bundeswehr. Mit dem Fokus auf das Erfassen krisenvorsorgerelevanter Daten, die Bereitstellung von Bildprodukten für Evakuierungsoperationen und den Schutz kritischer Infrastrukturen setzt sie die Grundidee des Weltraumrechts aktiv um. Diese und andere friedliche Nutzungen des Weltraums müssen weiterhin Priorität haben, faktisch wie auch in der reinen Außenwirkung durch Sprache und Auftreten.

Inspiration für das deutsche Weltraumgesetz 2.0

Das Space Activity Law Polens (Ustawa z dnia 13 lutego 2026 r. o działalności kosmicznej) ist nach hiesiger Auffassung ein taugliches Vorbild für das zukünftige deutsche Weltraumgesetz und bietet Ansätze, um vorstehend genannte Probleme zu adressieren:

So erscheint es sinnvoll, sauber nach Zuständigkeiten getrennt, weltraumrechtliche Verfahren sowie Prozesse bei Überschneidungen festzulegen. Gerade im Weltraumbereich, in dem Dual-Use die Regel, nicht die Ausnahme ist, dürfte ein solches gesetzliches „Playbook“ erheblich beschleunigende Wirkung entfalten.

Beeinträchtigt eine Weltraumaktivität die Tätigkeiten der Streitkräfte, stellt sich die Frage, wie mit einer erteilten Genehmigung umgegangen werden soll. Rücknahme und Widerruf erscheinen gerade bei Aktivitäten oder Objekten im Weltraum sinnwidrig, können sie doch nicht einfach eingestellt oder zurückgeholt werden. Sie stellen weiterhin eine Beeinträchtigung, gar Gefahr dar. Polen hat in Artikel 21 Absatz 1 geregelt, dass in einem Fall, in dem die Weltraumaktivität eines New-Space-Akteurs die operativen Tätigkeiten der Streitkräfte negativ beeinflusst, die Genehmigung auf Antrag des Verteidigungsministers für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird, wobei diese Entscheidung sofort vollstreckbar ist:

Art. 21. (1) Wird eine nachteilige Auswirkung von Weltraumaktivitäten, die von einer in Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Stelle durchgeführt werden, auf die operativen Tätigkeiten der Streitkräfte der Republik Polen – einschließlich militärischer Operationen in Friedenszeiten oder im Rahmen der nationalen Selbstverteidigung bei einem bewaffneten Angriff – festgestellt, und kann diese nachteilige Auswirkung der Weltraumaktivitäten auf solche Operationen nicht auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Präsident der Agentur auf Antrag des Ministers für Nationale Verteidigung die Genehmigung für den in diesem Antrag angegebenen Zeitraum durch Bescheid auszusetzen. Ein solcher Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Ein direkter Eingriff der Streitkräfte erfolgt hier also nicht, selbst im Falle der Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff. Während des Zeitraums der Aussetzung muss der New-Space-Akteur nach Artikel 21 Absatz 3 alles tun, um Risiken zu minimieren und z.B. die Grundfunktionen des betroffenen Weltraumobjekts zu sichern, um eine Gefährdung bestenfalls auszuschließen.

Auch ein Zugriffsrecht der Streitkräfte auf New-Space-Fähigkeiten sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. Art. 12, 14 und 16), dass Verträge mit dem Verteidigungsministerium privilegiert werden, z.B. eine Verfahrensbeschleunigung bewirken. Eine vergleichbare Regelung im Weltraumgesetz 2.0 erscheint für alle Beteiligten vorteilhaft.

Nicht zuletzt, und damit danke ich dem polnischen Gesetzgeber für die hervorragende Vorlage, regelt das polnische Space Activity Law in Artikel 9 auch Verhaltenspflichten der New-Space-Akteure, die der Menschheit zugutekommen:

Art. 9. 1. Weltraumaktivitäten sind so durchzuführen, dass sie:

1) die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen im Sinne von Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 11. März 2022 über die Verteidigung des Vaterlandes (Gesetzblatt von 2025, Positionen 825, 1014 und 1080 sowie von 2026, Positionen 26 und 426) – im Folgenden als „Sicherheits- und Verteidigungsinteressen“ bezeichnet – nicht gefährden;

2) das Risiko für menschliches Leben oder Gesundheit sowie für Sachwerte minimieren;

3) der Notwendigkeit einer langfristig nachhaltigen Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke sowie der Vermeidung oder Minimierung negativer Auswirkungen von Weltraumaktivitäten auf die natürliche Umwelt der Erde oder den Weltraum – unter anderem durch die Vermeidung der Entstehung von Weltraumschrott – Rechnung tragen;

(…).