Drone Risk Assessment: Rechtskonformer Schutz vor Drohnen

Neue, unzureichende Aufmerksamkeit für ein altes Thema

Das neue KRITISDachG sowie zunehmende Drohnensichtungen über KRITIS-Geländen werfen verständlicherweise Fragen auf, wie mit solchen Entwicklungen abseits von Dokumentation und Meldung umgegangen werden kann und muss.

Das Thema Drohnen ist jedoch nicht neu. Es gibt daher (rechtskonforme) Antworten auf diese Fragen.

Doch sie bleiben oft unerkannt.

Drohnen treffen v.a. auf Wissenslücken

Vorsorge beschränkt sich nicht auf Drohnenreaktionspläne, Meldewege, Aufgabenzuweisungen, Detektionssysteme und Schulungen, vgl. die insofern nicht abschließende Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen der Initiative Wirtschaftsschutz vom 18. März 2026. Auch das Informationsblatt des Bundesamts für Verfassungsschutz „Schutz vor Ausspähung durch Drohnen“ vom 9. Juni 2026 ist erkennbar begrenzt im Hinblick auf Schutzmaßnahmen.

In Deutschland besteht insofern eine weitläufige, kritische Wissenslücke beim Schutz von KRITIS, aber auch anderen Einrichtungen und Anlagen. Das zeigt sich insbesondere bei den diskutierten Ansätzen zur Schließung dieser Wissenslücke.

Diese wiederum zeigen ein mangelndes Verständnis für die (Hinter-)Gründe, warum Private keine aktiven Gegenmaßnahmen ergreifen dürfen. Wiederholt auftretende Formulierungen wie “Keine aktiven Gegenmaßnahmen – wie Stören/Übernehmen/Zerstören ohne ausdrückliche gesetzliche Befugnis” (hier aus o.g. Handreichung) erwecken dabei fälschlicherweise den Eindruck, dass eine gesetzliche Befugnis möglich und nur eine Frage der Zeit oder des Drucks auf den Gesetzgeber sei.

Eine gesetzliche Befugnis zu aktiver Drohnenabwehr ist jedoch vor dem Hintergrund des Schutzes von Menschenleben aufgrund von Internationalem Recht, welches in deutsches Recht hineinwirkt, ausgeschlossen. Auch das KRITISDachG kann in puncto “Abwehr” nicht ohne einschlägige Kenntnisse des Internationalen Rechts sachgerecht angewandt werden.

Daher haben v.a. Geschäftsleitende im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht dafür Sorge zu tragen, dass Gefährdungen oder gar Schädigungen ihrer Mitarbeitenden und Dritter nicht durch vermeidbare Wissenslücken entstehen.

Lösung

Rechtskonforme, effektive und zugleich günstigere Lösungen für Drohnenprobleme gibt es. Sie sind vielmehr smart und orientieren sich am konkreten Problem oder eben am Einzelfall. Das bedeutet: Man setzt mit den Schutzmaßnahmen nicht erst bei der Konfrontation, sondern lange vorher an. V.a. bei der Vorsorge.

Wenn man (Drone) Risk Assessment und Risk Management trennt sowie methodisch sachgerecht vorgeht, werden diese Lösungen erkennbar. Denn wer vom Ergebnis her denkt, jede Drohne sei wie ein Nagel, der hat eben gedanklich schnell nur den Hammer im Sinn. Und bewegt sich damit auf gefährlichem Terrain.

Für Geschäftsleitende, nicht nur von KRITIS, ist das Wissen um rechtskonforme (passive) Schutzmöglichkeiten in Bezug auf Drohnen relevant im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht (und persönlichen Haftung):

Denn für Sicherheitsfragen gibt es selten nur einen einzigen, radikalen Lösungsweg. Oft zeigt die Legalitätspflicht im Rahmen der Sorgfaltspflicht bereits einen klaren Weg auf. Zum Wohle der Gesellschaft ist auch im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung im Sinne der Business Judgment Rule in Erfahrung zu bringen, welche alternativen Mittel es für die rechtskonforme Umsetzung von Schutzmaßnahmen gibt.

Angebot: Rechtsberatung oder Wissensvermittlung

Wenn Sie vielfältige, rechtskonforme (passive) Schutzmöglichkeiten in Bezug auf Drohnen verstehen und kennenlernen wollen, bietet Rechtsanwältin Otto informierende wie beratende Unterstützung an.

Das kann also Rechtsberatung sein, aber eben auch reine Wissensvermittlung, z.B. im Rahmen einer Geschäftsleitendenschulung. Selbstverständlich können auch Aufsichtsrät:innen und Sicherheitsbeauftragte das jeweils bedarfsgerecht zu konkretisierende Wissensvermittlungsangebot in Anspruch nehmen.

Dabei greift Rechtsanwältin Otto auf ihren Hintergrund als Rechtsanwältin mit MBA im Sicherheits- und Katastrophenmanagement sowie auf langjährige Erfahrung in diplomatischen Kreisen und in der Anwendung von Internationalem Recht zurück.

Sprechen Sie Rechtsanwältin Claudia Otto gerne an.