
Allgemeine Erwartungen an Beratungsangebote
Bei Beratung und Unterstützung in den Bereichen Sicherheit, Resilienz und Verteidigung darf v.a. ein hohes Maß an Sach- und Fachkunde, Verantwortungsbewusstsein sowie Integrität erwartet werden. Das bedeutet insbesondere, dass finanzielle Interessen nicht über das Wohl von Kundinnen und Kunden sowie der Gesellschaft gestellt werden.
Schattenseiten des neuen Resilienz-Hypes
Die wachsende Dynamik in den Bereichen Sicherheit, Resilienz und (zivile) Verteidigung in Deutschland ist grundsätzlich erfreulich, birgt aber auch Schattenseiten.
Immer häufiger werden mangelhafte Sach- und Rechtsinformationen verbreitet, mit potenziell schweren Folgen für die Stakeholder von Beratung und Unterstützung nachfragenden Organisationen. Da für diese Leistungsangebote wenige Qualitätsmerkmale definiert sind, dürfte langfristig auch der Gesetzgeber gefragt sein. Es ist u.a. fraglich, ob bestehende Schutzgesetze wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) angesichts des dringenden, aber oft schwer zu benennenden Bedarfs bei gleichzeitig unzureichenden Qualifikationen von Anbietenden hinreichend vor Schäden bewahren können.
KRITIS dürfen nicht zu militärischen Zielen werden
Besondere Vorsicht ist vor Rat zu vermeintlichen Schutzmaßnahmen für KRITIS-Betreiber geboten, die deren zivile Objekte zu militärischen Zielen machen können. Ohne einschlägige Rechts- und Risikokenntnisse drohen Leib und Leben von Mitarbeitenden sowie anderen gefährdet, unter Umständen gar geschädigt zu werden. Relevante Rechtsquellen erschöpfen sich eben nicht in deutschen Gesetzen wie dem KRITISDachG, sondern ergeben sich v.a. aus dem Internationalen Recht betreffend Krieg.
Rechtsdienstleistungen nur mit Erlaubnis
Rechtsberatung, mit anderen Worten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG, ist unzulässig, d.h. verboten, wenn sie nicht konkret erlaubt ist, wie z.B. den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (vgl. § 3 RDG).
Rechtsdienstleistung ist dabei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 Abs. 1 RDG.
Zivil- und strafrechtliches Risiko für Geschäftsleitende u.a.
Für Geschäftsleitende, aber auch andere Verantwortliche in Organisationen, stellen die Inanspruchnahme und das Handeln aufgrund verbotenen, naheliegenderweise falschen Rechtsrats und die dadurch vorgenommene Risikoerhöhung nicht zuletzt ein immenses zivil- und gar strafrechtliches Haftungsrisiko dar.
Was Sie tun können und wie Rechtsanwältin Claudia Otto helfen kann
Nachstehende vier Tipps können nützlich sein:
1. Prüfen Sie, ob Sie Rechtsdienstleistungen benötigen und ob diese vom Gegenüber erbracht werden dürfen. Rechtsberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist dabei unproblematisch. Ihre Zulassung ergibt sich im Zweifel aus dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
2. Verteilung der benötigten Leistungen auf mehrere unabhängige Schultern: Differenzieren Sie nach konkreten Leistungen, für die Bedarf besteht. Umfassende Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind in den Bereichen Sicherheit, Resilienz und (zivile) Verteidigung oft nicht aus einer Hand erbringbar. Insbesondere sollte stets die Kontrolle einzelner (Teil-)Leistungen ohne Interessenkonflikte möglich bleiben. Daher sollten auch die Aufgaben Risk Assessment und Risk Management getrennt vergeben werden.
3. Nachweise der benötigten Fach- und Sachkunde sollten gefordert werden. Viele Anbietende können spezifische Kenntnisse, z.B. im BCM-Bereich, belegen. Je höher ein potenzielles Risiko, desto höher sollten die Anforderungen an den Nachweis sein. Ob dieser für Ihren konkreten Bedarf hinreichend ist, entscheiden grundsätzlich Sie. Kann aufgrund der Neuheit des Gebiets kein Nachweis erbracht werden, ist eine Tandem- bzw. Checks-and-Balances-Lösung denkbar.
4. Rechtsanwältin Claudia Otto hilft Ihnen u.a. bei Rechtsfragen rund um das KRITISDachG sowie KRITIS als ziviles Objekt bzw. militärisches Ziel. Aufgrund der besonderen Bedeutung wird in letzterem Fall ausschließlich ein Rechtsgutachten angefertigt, in dem zunächst der konkrete Sachverhalt ausgearbeitet und im Anschluss rechtlich begutachtet wird.
Als zugelassene Rechtsanwältin mit MBA im Sicherheits- und Katastrophenmanagement (Jahrgangsbeste, Gesamtnote: 1,1) verfügt sie über die notwendige Zulassung und Expertise, auf welche ihre Leistungen auch beschränkt werden.

